§ 1 Allgemeines
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Sie gelten insbesondere für sämtliche Dienstleistungen und Beratungsleistungen. Für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns und dem Kunden gelten ausschließlich diese AGB.
- Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sein denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Vertragsschluss
- Unsere Angebote und Kostenermittlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, freibleibend und unverbindlich.
- An einen Auftrag sind wir erst gebunden, wenn er von uns bestätigt worden ist oder wir mit der Auftragsdurchführung beginnen. Eine Bindung tritt ebenso ein, wenn wir die Annahme der Bestellung erklären (Auftragsbestätigung) oder wir Vorauszahlungen auf den Bestellpreis annehmen.
§ 3 Änderungsvorbehalt
- Handelsübliche und für den Kunden zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei Naturmaterialoberflächen bleiben vorbehalten. Abweichungen in Struktur und Farbe bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Natursteinplatten, Leder, textile Produkte) liegen und üblich sind.
- Auch handelsübliche und für den Kunden zumutbare Abweichungen von Maßdaten bleiben vorbehalten.
§ 4 Leistung, Leistungsfristen
- Für den Umfang der Leistung ist unser schriftliches Angebot bzw. unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unser schriftlichen Bestätigung.
- Wir sind bei sämtlichen Leistungen in zumutbaren Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Wir sind berechtigt, Unterauftragnehmer einzusetzen
- Leistungsfristen und - termine stellen stets bestmögliche Angaben dar, sind aber in der Regel unverbindlich, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Die Einhaltung von Terminen setzt voraus, das der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen frist- und ordnungsgemäß erbringt, er alle beizubringenden Unterlagen bereitstellt und etwaig vereinbarte Vorauszahlungen leistet.
- Falls das Unternehmen die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Kunde eine angemessene Nachlieferfrist zu gewähren. Liefert das Unternehmen bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Kunde zurücktreten oder Ersatz des Verzugsschadens verlangen.
- Können wir aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin liefern, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über unsere Lieferbereitschaft zugegangen ist.
- Vom Unternehmen nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Unternehmens oder bei dessen Vorlieferanten, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Zum Rücktritt ist der Kunden nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Kunden beim Unternehmen an den Kunden erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die zu setzende Nachfrist.
- Durch Verzögerungen bei der Erbringung von Leistungen geraten wir dann nicht in Verzug, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Falle höherer Gewalt oder anderer unverschuldeter und außergewöhnlicher Umstände geraten wir nicht in Verzug. Wir sind in diesem Fall auch dann zum Rücktritt berechtigt, wenn wir uns bereits im Verzug befinden. Bei Hindernissen vorübergehender Art verlängern sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Vorbereitungsfrist.
- Sind wir zur Vorleistung verpflichtet, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird.
§ 5 Selbstbelieferungsvorbehalt / Rücktritt des Unternehmens
- Das Unternehmen übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Es ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit es trotz vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält (bspw. wegen der Einstellung der Produktion der bestellten Ware beim Hersteller oder bei Fällen höherer Gewalt), diese Umstände erst nach Vertragsschluss eingetreten sind und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren. Die Verantwortlichkeit des Unternehmens für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Über die Nichtverfügbarkeit der Leistung hat das Unternehmen den Kunden unverzüglich zu informieren und, wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich auszuüben, das Unternehmen wird dem Kunden im Falle des Rücktritts die erbrachten Gegenleistungen unverzüglich erstatten.
- Ein Rücktrittsrecht wird dem Unternehmen zugestanden, wenn der Kunde über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die den Leistungsanspruch des Unternehmens in begründeter Weise zu gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der Kunde wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahren beantragt wurde.
§ 6 Montage
- Der Kunde hat dem Unternehmen Bedenken gegen die Eignung der baulichen Gegebenheiten für den Einbau der einzelnen Lieferteile unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für den Verlauf von Leitungen, die sich in der Wand befinden.
- Die Mitarbeiter des Unternehmens sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungsverpflichtungen des Unternehmens hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten auf Verlangen des Kunden von den Mitarbeitern des Unternehmens ausgeführt, berührt dies nicht das Vertragsverhältnis zwischen Unternehmen und Kunden.
§ 7 Vertragsänderungen
- Jede Partei kann während der Vertragslaufzeit bei der anderen Partei in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrages wird der Empfänger die Änderung daraufhin überprüfen, ob und zu welchen Bedingungen diese Änderung durchführbar ist (z.B. Auswirkungen auf Termine und / oder Vergütung), und dem Antragssteller schriftlich eine Zustimmung oder Ablehnung mitteilen bzw. ein Änderungsangebot unterbreiten und dieses gegebenenfalls begründen. Erfordert ein Änderungsantrag des Kunden eine umfangreiche Überprüfung, ist diese gesondert zu vergüten.
- Lieferzeiten und Leistungspflichten verlängern sich um die Kalendertage, an denen wir Änderungsanträge prüfen, Änderungsangebote erstellen, sowie um alle für die Durchführung der Änderung erforderlichen Zeiten.
- Wird über ein Änderungsangebot innerhalb einer Frist von einem Monat keine Einigung erzielt oder kann ein dem Änderungsantrag des Kunden entsprechendes Angebot nicht abgegeben werden, setzen wir die Vertragsdurchführung zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen fort.
§ 8 Preise
- Unsere Preise sind Nettopreise. Bei Rechnungsstellung wird die Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzugerechnet. Versenden wir Unterlagen oder andere Leistungsgegenstände an den Kunden, so trägt er die Versandkosten.
- Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen netto ab Rechnungsdatum fällig. Im Falle der Nichtzahlung gerät der Kunde mit Fälligkeit ohne weitere Mahnung in Verzug.
- Soweit zwischen Vertragsschluss und vereinbarter und / oder tatsächlicher Erbringung ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten liegt, sind wir berechtigt, die Vergütung aufgrund unserer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Kostensätze zu berechnen. Übersteigt die daraus resultierende Vergütung die ursprünglich vereinbarte um mehr als 10 %, so ist der Kunde berechtigt, binnen zehn Tagen nach Information über die neu berechnete Vergütung vom Vertrag zurückzutreten.
- Die Vergütung von durch uns zu erbringende Leistungen erfolgt, sofern nicht ausdrücklich eine Pauschale vereinbart wurde- auch im Falle einer zuvor abgegebenen Kostenschätzung- stets auf Zeithonorarbasis nach tatsächlich aufgewendeter Zeit. Die Einheiten der Zeiterfassung und die aktuellen Stundensätze entnehmen Sie bitte unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung.
- Reisekosten werden, soweit nichts anderes vereinbart, gesondert abgerechnet.
§ 9 Zahlungsbedingungen
- Unsere Vergütung wird mit Erbringung der Leistung und erfolgter Abnahme des Werkes fällig. Erbringen wir unsere Leistung in abgrenzbaren Teilabschnitten, so sind wir berechtigt, für jeden Teilabschnitt einen entsprechenden Teil der Vergütung fällig zu stellen. Wir behalten uns vor, die Erbringung unserer Leistungen von einer Vorauszahlung der Vergütung abhängig zu machen.
- Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, Abzüge vorzunehmen.
- Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Kunden zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.
- Sofern wir im Einzelfall Ratenzahlungen vereinbart haben, gilt Folgendes: Kommt der Kunde mit einer Rate ganz oder teilweise mehr als zwei Wochen in Verzug, wird der gesamt ausstehende Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig.
- Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so hat er uns die entstehenden Verzugsschäden zu ersetzen, insbesondere Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen.
§ 10 Förmliche Abnahme
Ist eine förmliche Abnahme erforderlich, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn wir den Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert haben. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.
§ 11 Sicherungsrechte
- Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum des Unternehmens.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
- Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab.
- Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehende Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.
- Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
- Bestehen neben der uns aus dem betreffenden Auftrag zustehenden Forderung im Zeitpunkt der Übergabe der Unterlagen / Dokumentationen noch andere Forderungen gegenüber dem Kunden, so behalten wir uns das Eigentum an der Ware und alle urheberechtlichen Nutzungsrechte an den Unterlagen / Dokumentationen zum Ausgleich sämtlicher oben bezeichneten Forderungen vor (erweiterter Vorbehalt).
- Der Kunde verpflichtet sich, das Eigentum des Unternehmens auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferte Waren nicht unmittelbar für den Kunden, sondern für Dritte bestimmt sind, und hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.
§ 12 Mitwirkungspflicht des Kunden
- Der Kunden hat uns und unsere Mitarbeiter im zumutbarem, üblichen Umfang zu unterstützen.
- Für Fehler, welche auf der fehler– oder lückenhaften Darstellung des Sachverhaltes und/oder falscher oder fehlender oder veralteter Informationen/Unterlagen oder Zeichnungen des Kunden beruhen, wird keine Haftung übernommen. Beim Anliefern setzen wir voraus, dass unser Fahrzeug unmittelbar am Gebäude entladen werden kann. Mehrkosten, die durch weite Transportwege oder wegen erschwerter Abfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Treppen und Laufwege müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so stellen wir die entsprechenden Kosten in Rechnung.
- Soweit der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, werden wir ihn unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Mitwirkung auffordern. Kommt der Kunde seiner Mitwirkungspflicht gleichwohl nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Ersatz der bis dahin entstandenen Aufwendungen zu verlangen.
- Die Mitwirkungspflicht des Kunden ist für uns kostenfrei.
- Materialien, Informationen und Daten, die wir zur Erbringung unserer Leistungen benötigen, hat uns der Kunde zur Verfügung zu stellen. Daten und Datenträger müssen technisch einwandfrei sein. Soweit im Betrieb des Kunden besondere gesetzliche und betriebliche Sicherheitsbestimmungen gelten, hat uns der Kunde hierauf vor Erbringung unserer Leistung hinzuweisen.
- Weisungen des Kunden an unsere Mitarbeiter zur konkreten Form der Leistungserbringung sind ausgeschlossen, sofern nicht Weisungen im Zusammenhang mit Sicherheitsanforderungen und Betriebsordnungen im Betrieb des Kunden notwendig sind. Weisungen zu Einzelfragen hinsichtlich durch uns zu erbringende Leistungen haben nicht gegenüber den durch uns mit der Aufgabe betrauten Mitarbeitern, sondern gegenüber den von uns für das Projekt benannten Ansprechpartnern zu erfolgen..
- Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster, Außentüren sowie Licht- und Sonnenschutzsystemen wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und deiner Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notweniges Lüftungskonzept ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand eines Auftrages ist und in jedem Fall vom Auftraggeber zu veranlassen sind.
- Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z.B. Fenster, Treppen, Parkett) für geeignete klimatische Raumbedingungen Sorge zu tragen.
§ 13 Annahmeverzug des Kunden
- Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist für die Erbringung seiner für die Herstellung des Werks erforderlichen Mitwirkungshandlungen unter Androhung, nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag zu kündigen und /oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, ohne Rechtsgrund die Mitwirkungshandlung und / oder die Zahlung verweigert, bleibt der Anspruch des Unternehmens auf Vertragserfüllung bestehen. Statt Vertragserfüllung zu verlangen kann der Unternehmer den Vertrag kündigen und / oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
- Soweit der Verzug des Kunden länger als einen Monat dauert, hat der Kunde anfallende Lagerkosten zu zahlen.
- Als Schadensersatz statt der Leistung bei Verzug des Kunden gemäß vorstehender Ziffer 1 kann das Unternehmen 20 % des Bestellpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Kunde nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Im Falle besonders hoher Schäden, wie z.B. bei Sonderanfertigungen, bleibt dem Unternehmen vorbehalten, an Stelle der vorstehenden Schadensersatzpauschale einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen.
§ 14 Pauschalisierter Schadensatz
- Kündigt der Auftraggeber gemäß § 649 BGB den Werkvertrag, so sind wir berechtigt, 10 % der Vergütung vom noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung als Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechendem Nachweis können wir auch einen höheren Betrag geltend machen.
- Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 15 Gewährleistung
- Offensichtliche Mängel sind vom Kunden binnen einer Frist von vier Wochen nach Abnahme gegenüber dem Unternehmen schriftlich anzuzeigen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der schriftlichen Mängelanzeige. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde Gewährleistungsansprüche wegen dieser offensichtlichen Mängel nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.
- Nicht offensichtliche Mängel sind ebenfalls unverzüglich nach dem Erkennen bei uns geltend zu machen. Versäumt ein Kunde, der selbst Unternehmer ist, die Absetzung der Rüge binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen, so gilt die Leistung auch in Ansehung des Mangels als genehmigt.
- Dem Kunden steht zur Behebung eines Mangels zunächst das Recht auf Nacherfüllung zu, wobei das Unternehmers das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware hat. Das Unternehmen kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
- Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung des Bestellpreises verlangen, wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist oder nicht in angemessener Frist erbracht wurde oder vom Unternehmen endgültig verweigert wurde.
- Wählt der Kunde nach Ziffer 4 den Rücktritt, so hat er die mangelhafte Ware zurück zu gewähren und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Wertermittlung kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an.
- Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Kunde zu vertreten hat, wie z.B. Schäden, die beim Kunden durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, intensive Bestrahlung mit Sonnen- oder Kunstlicht, Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden ist.
- Im Übrigen bleibt die Haftung für vereinbarte Beschaffenheiten unberührt.
§ 16 Haftung und Haftungsausschluss
- Der Kunde kann Schadensersatz nur verlangen
a. für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder eines unserer Erfüllungsgehilfen von Pflichten beruhen, die nicht vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) und nicht Haupt- oder Nebenpflichten im Zusammenhang mit Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen sind.
b. für Schäden, die auf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten) unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.
Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen oder auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.
c. Weiter haften wir für Schäden aufgrund der fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit Mängeln unser Lieferung und Leistung (Nacherfüllungs- oder Nebenpflichten) und
d. für Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns ausdrücklich erteilten Garantie (Zusicherung) oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen. - Im Falle der einfach- fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise zu erwartenden, bei Vertragsschluss bei Anwendung ordnungsgemäßer Sorgfalt für uns vorhersehbaren Schaden beschränkt.
- Schadensersatzansprüche des Kunden im Falle der einfach- fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht verjähren in einem Jahr ab gesetzlichen Verjährungsbeginn. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Schadensersatzansprüche gegen uns aus gesetzlich zwingender Haftung sowie aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt und bestehen in gesetzlichem Umfang binnen der gesetzlichen Fristen.
- Sollten zur Anbahnung oder Abwicklung des Schuldverhältnisses zwischen den Parteien Dritte beauftragt oder einbezogen werden, so gelten die oben bezeichneten Gewährleistungs- oder Haftungsbeschränkungen auch gegenüber den Dritten.
§ 17 Kündigung bei Verträgen über Dienstleistung
- Ein Vertrag über Dienstleistung kann, sofern nichts anderes vereinbart ist, nur aus wichtigem Grunde gem. 649 BGB gekündigt werden.
- Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- Pflichten, insbesondere Mitwirkungspflichten, die innerhalb von vertraglich vereinbarten Fristen zu erbringen sind, trotz Fristsetzung unter Hinweis auf das bestehende Kündigungsrecht nicht erbracht werden.
- gegen Geheimhaltungsverpflichtungen verstoßen wird,
- wesentliche Vertragsbestandteile nicht oder trotz Nachfristsetzung nicht vollständig erbracht werden. - Die Kündigung ist schriftlich oder mittels Textform, z. B. per E- Mail, an uns zu erklären.
- Kündigen wir den Vertrag aus wichtigen Grund fristlos, so hat der Kunde den Teil, welcher den von uns bislang erbrachten Leistungen entspricht, zu vergüten. Die gilt auch dann, wenn in Folge der Kündigung der Kunde kein Interesse an der bisherigen Leistung hat.
§ 18 Geheimhaltung
- Die Parteien verpflichten sich, während der Laufzeit des Vertrages sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, geheim zu halten und sie soweit nicht vorher ausdrücklich schriftlich genehmigt oder zur Erreichung des Vertragszwecks geboten weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzuleiten oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Diese Geheimhaltungspflicht bleibt für weitere fünf Jahre nach vollständiger Erfüllung oder Beendigung des Auftrages bestehen.
- Ausgenommen hiervon sind diejenigen Informationen,
- die einem Vertragspartner bereits vor Beginn der Vertragsverhandlungen bekannt waren;
- die ohne Verschulden oder Zutun der Vertragspartner öffentlich bekannt sind oder werden oder
- die aufgrund gesetzlicher Pflichten oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offen zu legen sind.
Im letztgenannten Fall hat der offenlegende Vertragspartner den anderen Vertragspartner vor der Offenlegung unverzüglich zu informieren. Weitergehende gesetzliche Pflichten zur Vertraulichkeit bleiben unberührt. Beruft sich ein Vertragspartner auf eine der vorstehenden Ausnahmen nach Ziff. 2, so trägt er hierfür die Beweislast.
§ 19 Urheberrechtsschutz
Wir behalten uns an den von uns gelieferten Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen das Eigentum und alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte vor bis zur vollständigen Begleichung der geschuldeten Vergütung aus dem Auftrag. Der Kunde darf die im Rahmen der Dienstleistung erstellten Unterlagen nur für den Zweck nutzen und verwenden, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt sind. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt, veröffentlicht noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugegeben.
§ 20 Schlussbestimmungen
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der Gesellschaft, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, sonst ist Erfüllungsstand und Gerichtsstand der Wohnsitz des Kunden. Unabhängig davon sind wir auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
- Wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft.
- Für die Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt. Die Vertragspartner bemühen sich, die unwirksame Klausel durch eine andere Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck und rechtlichen Sinn der ursprünglichen Formulierung am nächsten kommt.
- Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.